Kreiselternbeirat Groß-Gerau

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Lenkungsverfahren 2023

Im Rahmen des Übergangs von der Grundschule zur weiterführenden Schule können von Eltern Wünsche geäußert werden, auf welche Schule ihr Kind gehen möchte. Falls mehr Kinder einen bestimmten Schulwunsch haben, als dort Plätze vorhanden sind, wird ein definiertes Lenkungsverfahren zur Entscheidung über die Platzvergabe angewendet.

Die Schulträger wollen aktuell die Grundlagen für das Lenkungsverfahren 2023 zur Vergabe von Plätzen an den Gymnasien im Kreis Groß-Gerau durch die Einführung eines Wohnortprinzips ändern. Das wird seitdem kontrovers diskutiert.

Dieses neue Verfahren wurde im Vorfeld nicht mit den Elternvertreten abgesprochen.

 


Stellungnahme Kreisausschuss des Landkreises Groß-Gerau, Politische Steuerung und Krisenmanagement, vom 9.1.2023:

"Der Kreisausschuss hat die folgende Verfahrensweise nach § 70 Hessisches Schulgesetz (HSchG) für den Übergang von der 4. in die 5. Jahrgangsstufe an die weiterführenden Schulen im Landkreis Groß-Gerau beschlossen. Diese Regelung beschränkt sich auf das Schuljahr 2023/24 und ist mit den Schulträgern im Landkreis und dem Staatl. Schulamt abgestimmt:

  1. An Gymnasien im Stadtgebiet Rüsselsheim (Neues Gymnasium, Max-Plank-Schule und Immanuel-Kant-Schule) werden vorrangig Schüler*innen der Kommunen Rüsselsheim am Main, Kelsterbach, Raunheim, Ginsheim-Gustavsburg und Bischofsheim aufgenommen („Wohnortprinzip“).
  2. Die Aufnahme der Schüler*innen aus den Kommunen Rüsselsheim am Main, Kelsterbach, Raunheim, Ginsheim-Gustavsburg und Bischofsheim an Gymnasien im Stadtgebiet Rüsselsheim erfolgt schulträgerübergreifend. Damit wird das Schulträgerprinzip nach § 70 Abs. 1 HSchG SchG für Schüler*innen um die Gymnasien jeweils des anderen Schulträgers erweitert.
  3. An Gymnasien im Stadtgebiet Groß-Gerau (Luise-Büchner-Schule und der Prälat-Diehl-Schule) werden vorrangig Schüler*innen der Kommunen Mörfelden-Walldorf, Büttelborn, Groß-Gerau, Trebur und Nauheim aufgenommen („Wohnortprinzip“).
  4. Am Gymnasium Gernsheim werden vorrangig Schüler*innen der Kommunen Riedstadt, Stockstadt am Rhein, Biebesheim am Rhein und Gernsheim aufgenommen („Wohnortprinzip“).
  5. Die Merkmale zur vorrangigen Aufnahme an der gewünschten Schule aus § 70 Abs. 3 HSchG werden durch das Wohnortprinzip nachrangig berücksichtigt (z. B. Aufnahme von Geschwisterkindern mit Wohnort außerhalb der vorrangigen Kommunen und Berücksichtigung eines von Hess. Kultusministeriums anerkannten Schwerpunktes).

Der Magistrat der Stadt Kelsterbach wurde über den Beschluss des Kreisausschusses und des Magistrates der Stadt Rüsselsheim am Main informiert. Der Magistrat der Stadt Rüsselsheim am Main hat die Punkte 1., 2. und 5. ebenso verabschiedet."

 


Antworten von Schulträger und Schulamt auf die bei der Veranstaltung am 29.11.2022 gestellten Fragen

Am 29.11.2022 hatte der Kreiselternbeirat eine Veranstaltung zum Thema "Übergang 4/5" mit Beteiligung des Landrats und des Schulamts durchgeführt. Es wurden von Zuschauern viele Fragen gestellt, die während der Veranstaltung nicht alle im verfügbaren Zeitrahmen beantwortet werden konnten, hier sind die schriftlichen Antworten:

Zum Öffnen des Schreibens hier klicken.

 


Das hessische Schulgesetz regelt im §70 Bedingungen zur "Aufnahme in die Schule"

Zur Ansicht des §70 hier klicken

 


Zum besseren Verständnis der geografischen Gegebenheiten haben wir eine grobe Übersicht erstellt:

 

 

 

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